Foto:H.Richert
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Beachsportclub Cuxhaven

Satzung Förderverein

Satzung des Förderverein für den Beachsportclub Cuxhaven   


  Die  Satzung zum  Download

 

 

 

Satzung

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Förderverein für den BEACHSPORTCLUB CUXHAVEN“

(nachfolgend FBC genannt). Nach Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den

Namen „Förderverein für den BEACHSPORTCLUB CUXHAVEN e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Beachsportclub Cuxhaven

e.V.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar

durch die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch:

a) die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

b) die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen,

Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)

c) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

(2) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den

Beachsportclub Cuxhaven e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar

selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige

sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder, Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben grundsätzlich einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufgaben, die ihnen nachweislich

durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere

Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Näheres regelt die Finanzordnung des

Vereins.

(4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus / können

entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss der Mitgliederversammlung

angemessen für ihre Tätigkeit entschädigt werden, oder Vergütungen für geleistete

Arbeitszeit und Arbeitskraft nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

Seite 1 von 6(7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und

Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher

Toleranz.

(8) Alle in dieser Satzung erfassten Inhalte gelten - unabhängig von ihrer sprachlichen

Bezeichnung - in gleicher Weise für Personen jeglicher geschlechtlichen Zuordnung.

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen oder

Personengesellschaften werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag

Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Die etwaige Ablehnung von Aufnahmeanträgen durch den Vorstand bedarf keiner

Begründung. Gegen eine Ablehnung besteht kein Widerspruchsrecht.

(3) Juristische Personen und jede Personengesellschaft haben einen stimmberechtigten

Vertreter zu benennen.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet für natürliche Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Bei Personengesellschaften und juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch

Austritt, Ausschluss, Liquidation oder Auflösung.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung

einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  • erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen vorliegen,

insbesondere bei Zahlungsverzug

  • ein schwerer Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem

Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das

Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die

Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch

eingeschriebenen Brief oder vergleichbarer Versanddienstleistung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie

muss schriftlich und binnen 21 Tagen ab Datum des Schreibens erfolgen. Die

Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnungen durch den Vorstand es mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe

von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch

den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten

Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate

vergangen sind.

(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem

Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten

nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief oder vergleichbarer

Versanddienstleistungen an den Vorstand geltend gemacht und begründet werden.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle eventuell übernommenen

Ämter im Verein.

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  • 5 Rechte, Pflichten und Beiträge

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Vereinsleben

teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und eventuellen weiteren

Vereinsordnungen zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und

Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages

sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die

Mitgliederversammlung wird über eine Beitragsordnung beschließen.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder

Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die

Höhe der Umlage darf zwei Jahresbeiträge nicht übersteigen.

  • 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn

es das Vereinsinteresse gebietet oder 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich

und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem

Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die

Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die eine EMail-Adresse beim Vorstand hinterlegt

haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine

Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung

des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche

Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies

beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(7) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor dem

Versammlungstermin schriftlich beim Vereinsvorsitzenden vorliegen.§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Satzungsänderungen,
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Beschlussfassungen über Anträge,

Auflösung des Vereins.

  • 9 Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Leiter für Finanzen,
  • dem Schriftwart,
  • sowie höchstens drei Beisitzern.

(2)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich auf

Einladung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei

dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

3. Der Vorstand kann verbindliche Vereinsordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der

Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der Vorsitzende,
  • der Stellvertretende Vorsitzende
  • der Leiter für Finanzen.

Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch mindestens zwei der drei

genannten Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie stimmberechtigte Vertreter von juristischen

Personen und Personengesellschaften.

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter

können nicht in einer Person oder eines Mitgliedes vereinigt werden. Mit Ausnahme des

Vorstandes gem. § 26 BGB dürfen einzelne Vorstandsposten unbesetzt bleiben.

Von den Vorstandsmitgliedern werden in den geraden Jahreszahlen

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Schriftwart

- der 1. Beisitzer

- der 3. Beisitzer

- der 1. Kassenprüfer

gewählt, in den ungeraden Jahreszahlen werden

Seite 4 von 6-der Vorsitzende

-der Leiter für Finanzen

-der 2. Beisitzer

-der 2. Kassenprüfer

gewählt.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haben grundsätzlich einen Aufwendungsanspruch nach §

670 BGB für solche Aufgaben, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und

Telefon. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.

  • 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und

kann von natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden, von juristischen

Personen und Personengesellschaften nur von dem benannten stimmberechtigten

Vertreter.

(2) Jedem Mitglied steht jeweils eine Stimme zu.

Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder. Wählbar sind natürliche Personen sowie

gesetzliche Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben.

  • 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur

Kassenprüfung. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine

Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils

schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung

einen Prüfungsbericht.

  • 12 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine

Finanzordnung sowie andere sachdienliche Ordnungen erlassen. Solche Ordnungen werden

mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

  • 13 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von

Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift

ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden oder

Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

Seite 5 von 6§ 14 Datenschutz

Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten werden nur die unbedingt erforderlichen

Daten der natürlichen Person gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhoben, gespeichert, verändert

oder weitergegeben. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des FBC.

  • 15 Allgemeine Schlussbestimmungen

1. Die Auflösung des FBC kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der bei der

Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des FBC oder Wegfall seines steuerbegünstigten

Zweckes fällt das Vermögen an den Beachsportclub Cuxhaven e.V., der es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung desSportes zu

verwenden hat.

2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB ist berechtigt, Änderungen oder

Ergänzungen der Satzung, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht

gefordert werden, vorzunehmen.

  • 16 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.06.2023 von der Mitgliederversammlung

des Vereins Förderverein für den Beachsportclub Cuxhaven e.V. beschlossen worden

und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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