Satzung Förderverein
Satzung des Förderverein für den Beachsportclub Cuxhaven
Die Satzung zum Download
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen “Förderverein für den Beachsportclub Cuxhaven“. Nach Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Namen „Förderverein für den BEACHSPRORTCLUB CUXHAVEN e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des leistungsorientierten Volleyballs beim BEACHSPORTCLUB CUXHAVEN e.V. Dabei steht der Hallensport, zunächst vornehmlich im Damen- und Jugendbereich, im Vordergrund.
- Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, wie z.B. Sachzuwendungen und unentgeltliche Hilfeleistungen, eingesetzt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Vereins verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften werden. Der Verein besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag des ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die etwaige Ablehnung von Aufnahmeanträgen durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen eine Ablehnung besteht kein Widerspruchsrecht.
Ordentliches Mitglied kann auch jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden. Sie haben einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen. Für die Aufnahme gilt das Vorgenannte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet für natürliche Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Bei Personengesellschaften und juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Liquidation oder Auflösung.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen vorliegen, insbesondere bei Zahlungsverzug
- ein schwerer Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder vergleichbarer Versanddienstleistung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 21 Tagen ab Datum des Schreibens erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand es mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief oder vergleichbarer Versanddienstleistungen an den Vorstand geltend gemacht und begründet werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle eventuell übernommenen Ämter im Verein.
§ 6 Rechte, Pflichten und Beiträge
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Vereinsleben teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und eventuellen weiteren Vereins-ordnungen zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder-versammlung wird über eine Beitragsordnung beschließen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dieses zwingend erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt. Über die 1. Alternative befindet der Vorstand.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Satzungsänderungen,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Beschlussfassungen über Anträge,
- Auflösung des Vereins.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Bekanntmachung der Tagesordnung in Textform. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet und versandt worden ist.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vereinsvorsitzenden vorliegen.
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Geheime Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen auf Antrag eines Stimmberechtigten, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dieses verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Zur Vereinsauflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Leiter für Finanzen,
- dem Schriftwart,
- sowie höchstens drei Beisitzern.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
3. Der Vorstand kann verbindliche Vereinsordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende,
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Leiter für Finanzen.
Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch mindestens zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie stimmberechtigte Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person oder eines Mitgliedes vereinigt werden. Mit Ausnahme des Vorstandes gem. § 26 BGB dürfen einzelne Vorstandsposten unbesetzt bleiben.
6. Die Mitglieder des Vorstandes haben grundsätzlich einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufgaben, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann von natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden, von juristischen Personen und Personengesellschaften nur von dem benannten stimmberechtigtem Vertreter.
- Jedem Mitglied steht jeweils eine Stimme zu.
- Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder. Wählbar sind natürliche Personen sowie gesetzliche Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie andere sachdienliche Ordnungen erlassen. Solche Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den BEACHSPORTCLUB CUXHAVEN e.V. zu überführen.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eingesetzt, sofern die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend entscheidet.
§ 18 Inkrafttreten